Mittwoch, 15. Juni 2011

Rechtsanwalt Solmecke informiert: Was darf man eigentlich im Internet herunterladen?

Die Streaming-Plattform kino.to wurde geschlossen, weitere Portale folgen - und viele Anwender fragen sich nun, ob es für sie Konsequenzen hat, dass sie sich hier kostenfrei Filme angeschaut haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE beantwortet die Fragen - und zeigt Kindern, Teenagern und Eltern auf, wo weitere juristische Fallstricke mit teuren Konsequenzen drohen.

Kostenlos kann ganz schön teuer werden. Vor allem Jugendliche nutzen gern jede sich ihnen bietende Gelegenheit, um sich im Selbstbedienungsladen Internet mit Filmen, Musik, Spielen und Software einzudecken. Der Download zum Nulltarif kann allerdings schnell erhebliche juristische Kosten nach sich ziehen, wenn Urheberrechte verletzt werden und Anwaltsschreiben im Briefkasten liegen. Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke beschäftigt sich in seiner Kanzlei vorrangig mit Fällen wie diesen - und weiß Rat.

Filme im Netz sehen oder herunterladen
Bei einem kostenlosen Video- oder Musik-Download gilt: Ist bereits die Quelle offensichtlich illegal, so sollte ein Download tunlichst unterbleiben. Hier kommt es bei der Bewertung auf den gesunden Menschenverstand an. Verschenkt ein Online-Portal die 100 neuesten Filme, dann ist das ganz bestimmt nicht rechtens. Geht es hingegen um eine werbefinanzierte Promotion-Aktion, in deren Rahmen einige wenige Songs verschenkt werden, so braucht niemand dieses Angebot zu hinterfragen.

Viele Anwender des vor kurzem geschlossenen, offensichtlich illegalen Filmangebots kino.to haben nun Angst vor Abmahnungen der Rechteinhaber - wie das zum Teil im Netz bereits angedroht wurde. RA Christian Solmecke: "Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Der reine Konsum von Streaming-Diensten ist nicht rechtswidrig, sodass die Nutzer bei dieser Auslegung nichts zu befürchten haben. Manche Juristen argumentieren allerdings, dass beim Anschauen der Streaming-Filme für kurze Zeit eine flüchtige Kopie des Films im Arbeitsspeicher des Rechners angelegt wird. Da diese Diskussion vor Gericht noch nicht ausgefochten ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung damit auf wackligen Beinen steht, gehe ich nicht davon aus, dass den Nutzern von kino.to juristische Folgen drohen."

Ganz wichtig: Der Einsatz von Tauschbörsen-Software zum Herunterladen von Filmen ist immer heikel. Zum einen, weil davon auszugehen ist, dass es sich bei den angebotenen Dateien um illegale Raubkopien handelt. Wichtiger aber ist noch, dass der Anwender, der Dateien aus einer Tauschbörse bezieht, diese automatisch gleich selbst wieder anderen Nutzern anbietet. Somit wird aus dem passiven Nutzer ein aktiver Weiterverbreiter von Copyright-geschütztem Material - und das kann besonders teuer werden. Solmecke: "Unsere Kanzlei vertritt zurzeit über 13.000 Abgemahnte mit Tauschbörsen-Thematik, die jeweils bis zu 15.000 Euro an die Rechteinhaber bezahlen sollen."

Was viele Anwender nicht wissen: Auch das Einstellen von rechtebehafteten Filmen wie TV-Aufnahmen, Werbeclips und Musikvideos bei YouTube kann Abmahnungen der Rechteinhaber nach sich ziehen. Und wer bereits vorhandene YouTube-Clips auf seinem Facebook-Profil oder auf der eigenen Homepage weiter postet, der ist automatisch auch voll umfänglich für diese Filme verantwortlich - im juristischen Sinne.

Musik im Internet aufnehmen
Viele Jugendliche haben den Tauschbörsen inzwischen den Rücken zugewendet und nehmen nun ihre Musik kostenlos bei verschiedenen Internet-Radios auf. Gut so: Das ist legal, insofern auch die Quelle legal ist. Denn die Online-Radios zahlen Verwertungsgebühren an die Rechteinhaber oder an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Und die Anwender selbst haben ebenfalls entsprechende Gelder bezahlt. Diese Gebühren werden für den Käufer unsichtbar auf den Kaufpreis von CD/DVD-Brennern und Rohmedien aufgeschlagen und entsprechend abgeführt.

Ganz klar muss gesagt werden: Es ist zulässig, Kopien einer Musik-CD anzulegen, etwa als Sicherheitskopie zum Aufbewahren. Bei Musik-CDs dürfen auch Kopien für den engen Freundeskreis angefertigt werden - aber nicht gleich für die ganze Schulklasse. Das gilt allerdings nicht, wenn der Datenträger mit einem starken Kopierschutz versehen wird.

Die Erlaubnis zum Kopieren für Freunde gilt übrigens nicht bei Software. Hier darf nur eine Eigenkopie angefertigt werden.

Zur Nutzung fremder Drahtlos-Netzwerke
Jugendliche, die im Web auf der Suche nach neuen Downloads sind, sind dabei erstaunlich mobil - und loggen sich an den unterschiedlichsten Orten in das Internet ein. Auch hierbei gibt es einiges zu beachten. So ist es legal, sich in ein fremdes, aber offenes WLAN einzuloggen. Da es nicht geschützt war, konnte auch kein Schutz ausgehebelt und umgangen werden, was wiederum strafbar wäre. Allerdings haftet der Anwender für alle illegalen Taten, die er selbst in diesem Netzwerk begangen hat.

RA Solmecke: "Problematisch ist dieser Fall vor allem für die Betreiber eines offenen WLANs. Sie haften voll für alle Urheberrechtsverletzungen, die in ihrem Netz getätigt wurden. Aus diesem Fall ist es Pflicht für alle WLAN-Betreiber, ihr Netzwerk zu verschlüsseln."

Donnerstag, 9. Juni 2011

Mehr Infos zur Schließung von Kino.to

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat das Filmportal Kino.to abgeschaltet und die Domain beschlagnahmt. In mehreren Ländern gab es Durchsuchungen. 13 Personen wurden bereits verhaftet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat eine international koordinierte Aktion gegen das Filmportal Kino.to organisiert, meldet die GVU. Auf der deutschsprachigen Video-on-Demand-Website wurden Kinofilme, Serien und Dokumentationen gezeigt, ohne Einverständnis der Rechteinhaber.

Aktuelle Filme bei Kino.to im Angebot


Unter Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden heute von Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen durchgeführt. In Deutschland waren über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten zeitgleich in über 20 Wohnungen, Geschäftsräumen und Rechenzentren.
13 Personen wurden dabei verhaftet. Nach einer Person wird gefahndet. Die Domain "kino.to" wurde beschlagnahmt.
Auf der Website findet sich nur noch ein Hinweis der Kriminalpolizei: "Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von Kino.to wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."
Darüber hinaus wurden laut GVU mehrere Streamhoster geschlossen, bei denen die auf den Portalen verlinkten Raubkopien abgelegt waren.

Quelle: Golem.de

Mittwoch, 8. Juni 2011

Internationale Hausdurchsuchungen & Verhaftungen bei kino.to

Am heutigen Mittwoch hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einen konzentrierten Schlag gegen das Online-Videostreaming Portal kino.to durchgeführt. Unter der Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) vollzogen Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen.

Der Einsatz wurde mit maximalen personellen Mitteln unterstützt. So durchsuchten allein in Deutschland über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit und vor allem zeitgleich über 20 Wohnungen, Geschäftsräume sowie Rechenzentren. Insgesamt wurden bisher 13 Personen verhaftet. Nach einer Person wird noch gefahndet. Die Domain kino.to ist gegenwärtig nicht zu erreichen. Dies ist auf die Beschlagnahmung seitens der Polizei zurückzuführen.

Darüber hinaus wurden mehrere Streamhoster ebenfalls vom Netz genommen. Auf den Hostern waren die urheberrechtlich geschützten Filmmaterialien bereitgehalten worden. Kino.to selbst verwies auf diese Angebote. Nach Angaben der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist der Grund dieser massiven AKtion der "Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen". Dies bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in einer Presseinformation.

Seinen Lauf nahm diese Aktion am 28. April 2011. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) einen Strafantrag gegen kino.to gestellt. Im Vorfeld war jahrelang gegen die Köpfe hinter kino.to ermittelt worden.
Wie die GVU mitteilt, führten die Erkenntnisse zum System kino.to darauf hin, dass es sich um "ein arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell" handelt, welches "auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert wurde, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen."

Aufgrund mehrerer Indizien habe man außerdem herausgefunden, dass es eine enge Verflechtung zwischen diversen Streamhostern sowie der Website kino.to gibt. Man verfüge darüber hinaus über Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht gegen diese Hoster begründen, wonach diese aktiv zum Funktionieren von kino.to beitrugen.

Dies findet seine Grenzen aber nicht darin, dass sie schlicht die Inhalte gehostet haben. Die GVU geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass einige Hoster einzig aus dem Zweck gegründet wurden, das System kino.to am laufen zu halten. Darüber hinaus sollen die Verantwortlichen von kino.to einige Hoster selbst betrieben haben.

Die GVU schätzt, dass kino.to auf erhebliche Werbeeinnahmen zurückgreifen kann. Dies geschehe durch die wiederholten Werbeeinblendungen sowie die Vermittlung von Premium-Zugängen der diversen, dort angebotenen Hoster. Diese Erkenntnisse waren auch Teil des Strafantrags, der an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden übermittelt wurde.

Federführend bei diesem Zugriff war die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES). Nachdem der Strafantrag eingereicht wurde, ermittelten diese ebenfalls weitere relevante Details und zogen auch andere Dienststellen zur Unterstützung heran. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der Anfangsverdacht konkretisiert werden, so dass bei den zuständigen Gerichten Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle beantragt und erlassen wurden. Die Ermittlungen dauern zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch an.

Update: Gegenwärtig liefert die Domain kino.to folgenden Inhalt:
"Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."


Quelle: gulli.com

 

Kino.to offline! Ermittler verhaften mutmaßliche Betreiber von Raubkopie-Seite

Es ist ein Großschlag gegen Urheberrechtsverletzer: Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Streaming-Seite kino.to. Bei Razzien in mehreren europäischen Ländern wurden 13 Personen verhaftet. Ihnen wird die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen.

Hamburg - Die Polizei hat zum Schlag gegen kino.to ausgeholt: In Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden haben Ermittler am Dienstag zahlreiche Wohnungen, Geschäftsräume und Rechenzentren durchsucht, um die Betreiber der Streaming-Seite dingfest zu machen. Das teilte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) mit. Demnach haben in Deutschland zeitgleich 20 Razzien stattgefunden, mehr als 250 Polizisten und Steuerfahnder waren im Einsatz, unterstützt von 17 Computerexperten.


Wie die Staatsanwaltschaft Dresden auf Anfrage mitteilte, seien 13 Personen verhaftet worden, zwölf in Deutschland und eine in Spanien. Insgesamt seien 14 Haftbefehle ausgestellt worden, nach einer Person werde derzeit gefahndet. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hatte die Website, auf der widerrechtlich ins Netz gestellte Kinofilme und Serien verlinkt waren, rund vier Millionen Besucher täglich. Die Hauptbeschuldigten sollen siebenstellige Gewinne damit erzielt haben.

Auch sollen mehrere Angebote abgeschaltet worden sein, von denen raubkopierte Filme zu den Nutzern gestreamt worden waren. Nach Angaben der GVU haben die Verantwortlichen von kino.to diese Dienste, über die das tatsächliche Streaming der Filme abgewickelt wurde, zum Teil extra gegründet. Mit Werbebannern und kostenpflichtigen Premium-Zugängen hätten die Betreiber der Hoster "erhebliche Einnahmen" erzielt. Die Streaming-Hoster und das Portal seien eng miteinander verflochten. Es handele sich um ein "arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell".

Grauzone zwischen Hostern und Verzeichnissen
 
Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen - in über einer Million Fälle. Die GVU hatte im April dieses Jahres Strafantrag gestellt, nach eigenen Angaben nach jahrelanger Vorermittlungen. Die Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (Ines) leitete den internationalen Einsatz.


Filehoster stehen seit einiger Zeit in der Kritik, weil über sie zum Teil urheberrechtlich geschützte Werke ausgetauscht werden. Die Rechteinhaber werfen den Betreibern vor, zu wenig dagegen zu unternehmen - und stattdessen durch Premium-Angebote, die eine bessere Geschwindigkeit von Downloads und Streams versprechen, noch dazu von den illegalen Kopien zu profitieren. Im Fall von kino.to dürfte die Verquicking von Streaming-Hostern und den Betreiber des Verzeichnisses zum vorläufigen Ende des Angebots geführt haben.

In den USA wird derzeit diskutiert, das Streaming von geschützten Werken auf eine Stufen mit illegalen Downloads zu stellen. Die Gesetze konzentrierten sich bislang zu sehr auf die unrechtmäßige Vervielfältigung und Verbreitung, sagte die Vorsitzende der Copyright-Behörde, Maria Pallante, bei einer Anhörung. Zur Zeit gilt Streaming in den USA als unerlaubte öffentliche Vorführung und wird entsprechend als Ordnungswidrigkeit eingeordnet.

Im Internet kursieren offenbar Auszüge aus dem Durchsuchungsbeschluss, der sich neben kino.to außerdem gegen vier weitere, damit verbundene Seiten richtet. Unter der Adresse kino.to steht mittlerweile ein Hinweis der Kriminalpolizei: "Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."

Quelle: Spiegel.de